Rz. 130

Denkbar ist der Fall, dass die Unrichtigkeit eines Erbscheins relativ leicht festzustellen ist, während unklar bleibt, wie die richtige Erbfolge auszusehen hat. In einem solchen Fall ist der unrichtige Erbschein einzuziehen, einen neuen, anders lautenden gibt es aber noch nicht.

 

Rz. 131

Ist der im Ersterbschein ausgewiesene Erbe im Grundbuch eingetragen worden, so droht über die Gutglaubensvorschriften der §§ 892 ff. BGB ein Rechtsverlust. Der wahre Erbe kann aber noch nicht als Eigentümer eingetragen werden, weil er sein Erbrecht noch nicht nachweisen kann. In diesem Falle muss so rasch wie möglich ein Widerspruch gegen das Eigentum des unrechtmäßigen Erben im Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung des Widerspruchs erfolgt entweder aufgrund Bewilligung des Buchberechtigten, die in einer solchen Konstellation möglicherweise zu erhalten ist, oder aufgrund einer einstweiligen Verfügung, § 899 BGB.

Die Tatsachen, die gegen das Eigentum des Buchberechtigten sprechen, können mit den entsprechenden Urkunden aus dem Erbscheinseinziehungsverfahren (Sachverständigengutachten, Zeugenvernehmungsprotokolle, Einziehungsbeschluss des Nachlassgerichts etc.) glaubhaft gemacht werden, §§ 294, 936, 920 Abs. 2 ZPO.

Für das Antragsrecht nach § 13 GBO zur Eintragung des Widerspruchs reicht eine schlüssige Behauptung (Sachvortrag) der eigenen Rechtszuständigkeit.[143]

[143] BGHZ 141, 347 = NJW 1999, 2369 = DNotZ 1999, 734 = Rpfleger 1999, 437 = FGPrax 1999, 169 = MittBayNot 1999, 477 = BWNotZ 1999, 174.

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