Rz. 218

Muster 10.9: Klageerwiderungsschriftsatz gegen Grundbuchberichtigungsklage (Geltendmachung von Verwendungen)

 

Muster 10.9: Klageerwiderungsschriftsatz gegen Grundbuchberichtigungsklage (Geltendmachung von Verwendungen)

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

_________________________

Az. _________________________

Klageerwiderung

in der Rechtssache

des Herrn _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

Frau _________________________

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

wegen: Zustimmung zur Grundbuchberichtigung

Namens und in Vollmacht der Beklagten beantrage ich

1. in erster Linie Klageabweisung bezüglich der vom Kläger erhobenen Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung
2. in zweiter Linie hilfsweise Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Zahlung von _________________________ EUR.[207]

Begründung:

Zum Klageabweisungsantrag: _________________________

Zum Hilfsantrag auf Zug-um-Zug-Verurteilung: Sollte die Klage zulässig und begründet sein, so kann eine Verurteilung auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung nur erfolgen, wenn der Kläger Zug um Zug zur Erstattung der Verwendungen, die die Beklagte in den Jahren _________________________ auf das streitgegenständliche Gebäudegrundstück gemacht hat, verurteilt wird, §§ 987 ff., 273 Abs. 2, 274 BGB.

Die Beklagte hat auf ihre Rechtsstellung als rechtmäßige Alleinerbin des _________________________ vertraut und hat in der Annahme, Eigentümerin des Gebäudegrundstücks zu sein, folgende Investitionen getätigt: _________________________.

Beweis: _________________________

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 41, 30, 35 ff.) sind diese Verwendungen vom Kläger zu erstatten, falls er tatsächlich der rechtmäßige Eigentümer sein sollte. Eine Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Grundbuchberichtigungsbewilligung kann nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Beklagte ihre Aufwendungen erstattet erhält.

(Rechtsanwalt)

[207] Die Zwangsvollstreckung eines solchen Urteils erfolgt nach § 726 Abs. 2 ZPO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge