Rz. 191
In dem zuvor beschriebenen Beispielsfall (siehe Rdn 154 ff.) geht es nicht um die Erfüllung obligatorischer Ansprüche, sondern um die Durchsetzung dinglicher Rechte, die bei Grundstücken als Grundbuchberichtigungsansprüche erscheinen. Dass dingliche Rechte dieser Art mit dem Rechtshängigkeitsvermerk gesichert werden können, wurde dargelegt.
Bei der Geltendmachung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Übereignung eines Grundstücks wird aber nicht das Grundstück selbst streitbefangen, sondern lediglich das betreffende Forderungsrecht.[187] Deshalb können schuldrechtliche Übertragungsansprüche nicht mit dem Rechtshängigkeitsvermerk gesichert werden, also insbesondere keine Vermächtnisansprüche und keine Ansprüche aus §§ 2287, 2288 BGB.[188]
Lediglich das OLG München[189] hat die Zulässigkeit eines Rechtshängigkeitsvermerks bejaht, wenn ein obligatorischer Anspruch auf Eigentumsübertragung im Streit ist. Dieser Einzelmeinung haben sich weder Literatur noch die übrige Rechtsprechung angeschlossen. Inzwischen hat das OLG München diese Einzelmeinung aufgegeben.[190]
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