Rz. 85

Konkurrenz zwischen notariellem und eigenhändigem Testament

OLG München:[93]

Zitat

Bei Konkurrenz zwischen einem öffentlichen und später eigenhändig errichteten Testament kann das Grundbuchamt regelmäßig schon dann auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, wenn das eigenhändige Testament nicht offenbar ungültig, widerrufen oder für die Erbfolge bedeutungslos ist.

Berechtigte tatsächliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers (auch bei Errichtung eines notariellen Testaments) rechtfertigen das Verlangen des Grundbuchamts einen Erbschein vorzulegen.

Allgemein gehaltene Verwirkungsklausel

BGH:[94]

Zitat

"Enthält ein notarielles Testament eine allgemein gehaltene Verwirkungsklausel oder eine spezielle Verwirkungsklausel mit nicht eindeutigen Verhaltensanforderungen, erfordert der Nachweis der Erbfolge in der Regel die Vorlage eines Erbscheins."

[93] OLG München ErbR 2016, 253 = FamRZ 2016, 1405 = ZEV 2016, 225.
[94] BGH ErbR 2016, 700 = FamRZ 2016, 2006 = ZErb 2017, 27 = ZEV 2016, 635.

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