Rz. 85
Konkurrenz zwischen notariellem und eigenhändigem Testament
OLG München:[93]
Zitat
Bei Konkurrenz zwischen einem öffentlichen und später eigenhändig errichteten Testament kann das Grundbuchamt regelmäßig schon dann auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, wenn das eigenhändige Testament nicht offenbar ungültig, widerrufen oder für die Erbfolge bedeutungslos ist.
Berechtigte tatsächliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers (auch bei Errichtung eines notariellen Testaments) rechtfertigen das Verlangen des Grundbuchamts einen Erbschein vorzulegen.
Allgemein gehaltene Verwirkungsklausel
BGH:[94]
Zitat
"Enthält ein notarielles Testament eine allgemein gehaltene Verwirkungsklausel oder eine spezielle Verwirkungsklausel mit nicht eindeutigen Verhaltensanforderungen, erfordert der Nachweis der Erbfolge in der Regel die Vorlage eines Erbscheins."
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