Rz. 48
Die Erhöhung der Ehegattenerbquote gem. § 1371 Abs. 1 BGB, die nach h.M. und der BGH-Rechtsprechung güterrechtlich zu qualifizieren ist,[39] ist nach der Rechtsprechung des EuGH erbrechtlich zu qualifizieren und deshalb in einem ENZ zu berücksichtigen.[40]
Bei Erbfällen vor dem 17.8.2015 (Inkrafttreten der EuErbVO), bei denen das Erbrechts- und das Güterrechtsstatut auseinanderfallen, verbleibt es bei der vom BGH[41] angenommenen güterrechtlichen Einordnung von § 1371 Abs. 1 BGB. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mahnkopf,[42] wonach das Erhöhungsviertel des § 1371 Abs. 1 BGB erbrechtlich zu qualifizieren ist, ist für die Nachlassgerichte nur in Verfahren bindend, in denen der Anwendungsbereich der EuErbVO eröffnet ist. Ein Erbschein, der vor Inkrafttreten der EuErbVO unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur güterrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB erteilt wurde, ist deswegen nicht unrichtig geworden und nicht einzuziehen.[43]
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