Rz. 127
Ob Erbscheine überhaupt und ggf. in welchem Umfang einer Berichtigung nach § 42 FamFG zugänglich sind, ist umstritten. Teilweise wird vertreten, Schreibfehler, unerhebliche Falschbezeichnungen oder "ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" könnten im Erbschein berichtigt werden, sofern dessen sachlicher Gehalt nicht berührt wird.[139] Nach anderer Ansicht scheidet eine Berichtigung des Erbscheins aus, weil dieser kein Beschluss i.S.d. § 42 FamFG sei.[140]
Rz. 128
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine Berichtigung nicht in Betracht, wenn eine Korrektur der Erbquote beabsichtigt ist. Sie ist einer Berichtigung von vornherein deswegen nicht zugänglich, weil sie den sachlichen Kernbereich des Erbscheins berührt.
Die im Erbschein ausgewiesene Erbquote ist ein essenzieller Bestandteil des Erbscheins, sie nimmt an der Gutglaubenswirkung i.S.d. §§ 2365, 2366 BGB teil. Ihre Berichtigung kommt im bereits erteilten Erbschein nicht Betracht, weil dadurch der sachliche Inhalt des Erbscheins in Form des ausgewiesenen Erbrechts berührt ist.[141] Deshalb kann der Erbschein nur wegen Unrichtigkeit gem. § 2361 BGB eingezogen werden.
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