Rz. 127

Ob Erbscheine überhaupt und ggf. in welchem Umfang einer Berichtigung nach § 42 FamFG zugänglich sind, ist umstritten. Teilweise wird vertreten, Schreibfehler, unerhebliche Falschbezeichnungen oder "ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" könnten im Erbschein berichtigt werden, sofern dessen sachlicher Gehalt nicht berührt wird.[139] Nach anderer Ansicht scheidet eine Berichtigung des Erbscheins aus, weil dieser kein Beschluss i.S.d. § 42 FamFG sei.[140]

 

Rz. 128

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine Berichtigung nicht in Betracht, wenn eine Korrektur der Erbquote beabsichtigt ist. Sie ist einer Berichtigung von vornherein deswegen nicht zugänglich, weil sie den sachlichen Kernbereich des Erbscheins berührt.

Die im Erbschein ausgewiesene Erbquote ist ein essenzieller Bestandteil des Erbscheins, sie nimmt an der Gutglaubenswirkung i.S.d. §§ 2365, 2366 BGB teil. Ihre Berichtigung kommt im bereits erteilten Erbschein nicht Betracht, weil dadurch der sachliche Inhalt des Erbscheins in Form des ausgewiesenen Erbrechts berührt ist.[141] Deshalb kann der Erbschein nur wegen Unrichtigkeit gem. § 2361 BGB eingezogen werden.

[139] Grüneberg/Weidlich, § 2361 BGB Rn 5; MüKo-FamFG/Grziwotz, § 353 Rn 13.
[140] MüKo-FamFG/Ulrici, § 42 Rn 2.
[141] OLG München ZEV 2019, 661 = ErbR 2019, 780 = ZErb 2020, 19: "Nach den Ausführungen des Nachlassgerichts im angefochtenen Beschluss ergibt sich die Unrichtigkeit aus einem Rechenfehler bei der Errechnung der Erbquoten aus der Relation der vom Nachlasspfleger ermittelten Werte der einzelnen zum Nachlass gehörenden Grundstücke. Allerdings sind diese Werte wiederum weder Inhalt des erteilten Erbscheins noch des zugrundeliegenden Feststellungsbeschlusses, vielmehr sind sie lediglich im Nachlassverzeichnis enthalten."

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