Rz. 286
Nachlasserbenschulden werden durch Rechtshandlungen der Miterben, insbesondere durch Rechtsgeschäfte im Rahmen von Verwaltungsmaßnahmen (§ 2038 BGB), begründet. Weil sie sich auf den Nachlass beziehen, sind es Nachlassverbindlichkeiten. Aber sie sind gleichzeitig auch Eigenverbindlichkeiten jedes Miterben, denn sie wurden in aller Regel rechtsgeschäftlich begründet; und damit haften die Miterben nach allgemeinem Vertrags- und Schuldrecht dafür auch persönlich, d.h. unbeschränkt, ohne die Möglichkeit, dafür eine Haftungsbeschränkung herbeiführen zu können.
Rz. 287
Sollten die Erben dabei einstimmig gehandelt haben, so bestehen keine Zweifel an der persönlichen externen Haftung jedes Erben. Wurde eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung gem. §§ 2038, 745 Abs. 1 S. 1 BGB mit Stimmenmehrheit beschlossen, so werden bei der externen Umsetzung eines solchen Mehrheitsbeschlusses aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft sowohl der Nachlass als auch die jeweiligen Eigenvermögen, einschließlich der Eigenvermögen der überstimmten Minderheits-Erben, verpflichtet. Der BGH nimmt insofern ein Vertretungsrecht der Mehrheitserben für die Minderheitserben an; die Mehrheitserben seien kraft gesetzlicher Regelung zur Vertretung der überstimmten Erben befugt.[263]
Rz. 288
Für Notverwaltungsmaßnahmen i.S.v. § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB kann jeder einzelne Miterbe die anderen Miterben in Bezug auf den Nachlass verpflichten.[264] Eine persönliche Verpflichtung der anderen Miterben ergibt sich nur aus besonderem Rechtsgrund, z.B. aus Geschäftsführung ohne Auftrag.[265]
Rz. 289
Fazit: Der abgeschichtete Miterbe haftet auch für Nachlasserbenschulden, die bis zu seinem Ausscheiden begründet wurden.
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