Rz. 286

Nachlasserbenschulden werden durch Rechtshandlungen der Miterben, insbesondere durch Rechtsgeschäfte im Rahmen von Verwaltungsmaßnahmen (§ 2038 BGB), begründet. Weil sie sich auf den Nachlass beziehen, sind es Nachlassverbindlichkeiten. Aber sie sind gleichzeitig auch Eigenverbindlichkeiten jedes Miterben, denn sie wurden in aller Regel rechtsgeschäftlich begründet; und damit haften die Miterben nach allgemeinem Vertrags- und Schuldrecht dafür auch persönlich, d.h. unbeschränkt, ohne die Möglichkeit, dafür eine Haftungsbeschränkung herbeiführen zu können.

 

Rz. 287

Sollten die Erben dabei einstimmig gehandelt haben, so bestehen keine Zweifel an der persönlichen externen Haftung jedes Erben. Wurde eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung gem. §§ 2038, 745 Abs. 1 S. 1 BGB mit Stimmenmehrheit beschlossen, so werden bei der externen Umsetzung eines solchen Mehrheitsbeschlusses aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft sowohl der Nachlass als auch die jeweiligen Eigenvermögen, einschließlich der Eigenvermögen der überstimmten Minderheits-Erben, verpflichtet. Der BGH nimmt insofern ein Vertretungsrecht der Mehrheitserben für die Minderheitserben an; die Mehrheitserben seien kraft gesetzlicher Regelung zur Vertretung der überstimmten Erben befugt.[263]

 

Rz. 288

Für Notverwaltungsmaßnahmen i.S.v. § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB kann jeder einzelne Miterbe die anderen Miterben in Bezug auf den Nachlass verpflichten.[264] Eine persönliche Verpflichtung der anderen Miterben ergibt sich nur aus besonderem Rechtsgrund, z.B. aus Geschäftsführung ohne Auftrag.[265]

 

Rz. 289

Fazit: Der abgeschichtete Miterbe haftet auch für Nachlasserbenschulden, die bis zu seinem Ausscheiden begründet wurden.

[263] BGHZ 56, 47, 52 = NJW 1971, 1265. Nach Ansicht des BGH sind die überstimmten Erben darauf zu verweisen, im Wege der Klage feststellen zu lassen, dass es sich nicht um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung gehandelt habe, bezüglich derer ein Mehrheitsbeschluss überhaupt zulässig gewesen wäre.
[264] MüKo/Gergen, § 2038 BGB Rn 61.
[265] MüKo/Gergen, § 2038 BGB Rn 61.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge