Rz. 239

Die h.M., insbesondere auch der BGH, hält das Eingreifen der Beziehungssurrogation auch bei Einsatz nachlassfremder Mittel für möglich.[223] Wird mit privaten Mitteln eines Miterben und deshalb mit nachlassfremden Mitteln erworben, so sind sowohl ein subjektiver Wille, für den Nachlass erwerben zu wollen, als auch ein objektiver innerer Zusammenhang erforderlich. Ein objektiver Zusammenhang kann grundsätzlich bejaht werden, wenn das betreffende Rechtsgeschäft der Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses dient. Der subjektive Wille des Miterben braucht dem Geschäftspartner gegenüber nicht zum Ausdruck zu kommen, er muss aber objektiv erkennbar sein. Insbesondere die Einverleibung eines Gegenstandes in den Nachlass lässt auf einen solchen objektiv erkennbaren subjektiven Willen schließen. Typische Verwaltungsmaßnahmen können – wie die BGH-Rechtsprechung zeigt – als Auslegungshilfe für den subjektiven Willen dienen.[224]

 

Rz. 240

Im Grundstücksrecht ist dies jedoch grundsätzlich insofern offenzulegen, als bei der Auflassung alle Erwerber, also alle Miterben, mitzuwirken haben und auch eine entsprechende Grundbucheintragung zu erfolgen hat. Allerdings kann das Grundbuch auch, wenn die Grundsätze der dinglichen Surrogation beim Grundbucheintrag missachtet werden, unrichtig werden (siehe dazu den Fall aus der BGH-Rechtsprechung Rdn 251 ff.)

[223] BGH DNotZ 2018, 52 (Rn 12); Staudinger/Löhnig, § 2041 BGB Rn 7; Grüneberg/Weidlich, § 2041 BGB Rn 2; Erman/Bayer, § 2041 BGB Rn 4b.
[224] KG JFG 15, 155; OLG Köln OLGZ 65, 117; Soergel/Wolf, § 2041 BGB Rn 11; a.A. MüKo/Gergen, § 2041 BGB Rn 25.

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