Rz. 238
Wird das Rechtsgeschäft mit Mitteln des Nachlasses vorgenommen, so reicht eine objektive Beziehung zu dem Sondervermögen Nachlass aus. Andernfalls wäre der Schutzzweck des § 2041 BGB – die Erhaltung des Nachlasswertes – nicht zu erfüllen.[220] Selbst ein anders lautender Wille der Handelnden ist bedeutungslos.[221] Der BGH hat eine objektive Beziehung ausreichen lassen, wenn sich das Geschäft als eine typische Maßnahme der Verwaltung des Nachlasses darstellt, gleichgültig, mit welchen Mitteln das Geschäft finanziert wird.[222]
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