Rz. 238

Wird das Rechtsgeschäft mit Mitteln des Nachlasses vorgenommen, so reicht eine objektive Beziehung zu dem Sondervermögen Nachlass aus. Andernfalls wäre der Schutzzweck des § 2041 BGB – die Erhaltung des Nachlasswertes – nicht zu erfüllen.[220] Selbst ein anders lautender Wille der Handelnden ist bedeutungslos.[221] Der BGH hat eine objektive Beziehung ausreichen lassen, wenn sich das Geschäft als eine typische Maßnahme der Verwaltung des Nachlasses darstellt, gleichgültig, mit welchen Mitteln das Geschäft finanziert wird.[222]

[220] MüKo/Gergen, § 2041 BGB Rn 22.
[221] BGH NJW 1968, 1824; OLG Köln Rpfleger 1987, 409.
[222] BGH NJW 1968, 1824.

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