Rz. 111
Um die vom Erblasser abgegebene Auflassungserklärung durch Eigentumsumschreibung auf den Erwerber in das Grundbuch vollziehen zu können, bedarf es weder der vorherigen Eintragung der Erben des Veräußerers noch deren Eintragungsbewilligung oder Zustimmung (§ 40 Abs. 1 GBO). Sollten zwischenzeitlich die Erben des Veräußerers im Grundbuch eingetragen worden sein, so genügt trotzdem die Eintragungsbewilligung des Erblassers – die in der Auflassungserklärung selbst gesehen werden kann – zur Umschreibung des Eigentums an einem Grundstück auf den Erwerber.[122] Antragsteller für die Eigentumsumschreibung nach § 13 Abs. 1 GBO ist in der Regel ohnehin der Erwerber, weil er an der Eintragung interessiert ist. Als Nachweis der Einigung nach § 20 GBO bzw. der Bewilligung nach § 19 GBO ist eine Ausfertigung der Auflassungserklärung vorzulegen.
Rz. 112
Das Grundbuchamt hat u.a. zu prüfen, ob die Einigung durch den materiell Verfügungsberechtigten erklärt wurde. Hierbei gilt zwar gem. § 891 BGB grds. die Vermutung, dass der Eingetragene auch der Berechtigte ist. Hat das Grundbuchamt jedoch positive Kenntnis, dass es sich im konkreten Fall nicht so verhält, ist der nach § 20 GBO erforderliche Nachweis nicht erbracht (bspw. bei Einziehung des Erbscheins nach vorangegangener Eintragung des Scheinerben).[123]
Den Antrag auf Eigentumsumschreibung kann auch der beurkundende Notar stellen (§ 15 GBO, § 53 BeurkG).
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