Rz. 172

Um die einstweilige Verfügung zeitlich noch vor der Fiktion des § 895 ZPO zu erlangen, braucht der wahre Berechtigte lediglich seinen materiellrechtlichen Berichtigungsanspruch glaubhaft zu machen, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO. Nicht aber glaubhaft zu machen braucht er die Gefährdung seines dinglichen Rechts, also den Verfügungsgrund, weil sich die Dringlichkeit bereits aus der Möglichkeit eines Rechtsverlusts aufgrund der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb (§ 892 BGB) ergibt (§§ 883, 885, 899 Abs. 2 S. 2 BGB).

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