Rz. 260

Die Abschichtung einzelner Miterben ohne Erbteilsübertragung ist in der Praxis sehr weit verbreitet.[233] Sie wird von den Laien vermutlich schon seit Jahrzehnten praktiziert, ohne dass größere Schwierigkeiten bekannt geworden wären. Die Miterben einigen sich darauf, dass der Abzuschichtende mit dem Erhalt bestimmter Nachlassgegenstände aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und diese unter den verbleibenden Miterben weiterbesteht.

Der Verzicht eines einzelnen Miterben auf seine Erbenstellung wird von der Rechtsprechung neben der Veräußerung (§§ 2033, 2371 ff. BGB) als eigenständiges Rechtsinstitut angesehen.

Der BGH hat in drei Entscheidungen die Möglichkeit einer Abschichtung ohne Erbteilsübertragung anerkannt:

Urt. v. 21.1.1998,[234]
Urt. v. 27.10.2004,[235]
Beschl. v. 30.9.2010.[236]
 

Rz. 261

Man kann deshalb inzwischen von einer gesicherten Rechtsprechung sprechen. Zuvor hatten bereits das KG[237] und der BFH[238] die Abschichtung als Möglichkeit der Teilnachlassauseinandersetzung angesehen. In der Literatur wird dies der "dritte Weg" der Erbauseinandersetzung (nach 1. Erbteilungsvertrag und 2. Übertragung von Erbteilen gem. § 2033 Abs. 1 BGB) genannt.[239] Eine Abschichtung nur im Hinblick auf einzelne Nachlassgegenstände ist aber nicht möglich.[240]

[233] Bühler, BWNotZ 1987, 73, 75.
[234] BGHZ 138, 8, 11 = FamRZ 1998, 673 = ZEV 1998, 141 = DNotZ 1999, 60 m. krit. Anm. Rieger.
[235] BGH ZEV 2005, 22 = NJW 2005, 284 = FamRZ 2005, 206 = ZNotP 2005, 67 = ZErb 2005, 48 = NotBZ 2005, 71 = Rpfleger 2005, 140 = MDR 2005, 338 = WM 2005, 1528.
[237] KG OLGZ 1965, 244, 247.
[238] BFH NJW 1991, 249, 251.
[239] Reimann hat diesen Begriff erstmals in ZEV 1998, 213 verwandt.

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