Rz. 260
Die Abschichtung einzelner Miterben ohne Erbteilsübertragung ist in der Praxis sehr weit verbreitet.[233] Sie wird von den Laien vermutlich schon seit Jahrzehnten praktiziert, ohne dass größere Schwierigkeiten bekannt geworden wären. Die Miterben einigen sich darauf, dass der Abzuschichtende mit dem Erhalt bestimmter Nachlassgegenstände aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und diese unter den verbleibenden Miterben weiterbesteht.
Der Verzicht eines einzelnen Miterben auf seine Erbenstellung wird von der Rechtsprechung neben der Veräußerung (§§ 2033, 2371 ff. BGB) als eigenständiges Rechtsinstitut angesehen.
Der BGH hat in drei Entscheidungen die Möglichkeit einer Abschichtung ohne Erbteilsübertragung anerkannt:
▪ | Urt. v. 21.1.1998,[234] |
▪ | Urt. v. 27.10.2004,[235] |
▪ | Beschl. v. 30.9.2010.[236] |
Rz. 261
Man kann deshalb inzwischen von einer gesicherten Rechtsprechung sprechen. Zuvor hatten bereits das KG[237] und der BFH[238] die Abschichtung als Möglichkeit der Teilnachlassauseinandersetzung angesehen. In der Literatur wird dies der "dritte Weg" der Erbauseinandersetzung (nach 1. Erbteilungsvertrag und 2. Übertragung von Erbteilen gem. § 2033 Abs. 1 BGB) genannt.[239] Eine Abschichtung nur im Hinblick auf einzelne Nachlassgegenstände ist aber nicht möglich.[240]
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