a) Surrogation beim Vorerben

 

Rz. 251

Das Prinzip der dinglichen Surrogation zur Erhaltung der Haftungsmasse liegt auch § 2111 BGB bei der Vor- und Nacherbfolge zugrunde (siehe dazu im Einzelnen § 14).

b) Surrogation beim Erbschaftsbesitzer

 

Rz. 252

Was der Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, gehört zum Sondervermögen Nachlass, § 2019 BGB. Dies gilt insbesondere, wenn eine zur Erbschaft gehörende Sache verkauft wird. Die Kaufpreisforderung bzw. nach deren Einziehung der erlangte Erlös fällt aufgrund dinglicher Surrogation in den Nachlass. Entscheidend ist allein die Herkunft der eingesetzten Mittel.

Die dingliche Surrogation gilt aber nur, wenn das betreffende Rechtsgeschäft vom Erbschaftsbesitzer vorgenommen wird. Verfügt dagegen ein anderer Nichtberechtigter über einen Nachlassgegenstand, so findet nicht die dingliche Surrogation Anwendung, vielmehr bestehen die allgemeinen schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche.

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