Rz. 367

Sollte in einem Erbschein fälschlicherweise der Nacherbenvermerk fehlen und wäre dieser deshalb nicht im Grundbuch eingetragen worden, so wäre insofern das Grundbuch unrichtig. Die Nacherben hätten einen Grundbuchberichtigungsanspruch, § 894 BGB i.V.m. § 892 Abs. 1 S. 2 BGB. Liegt ein Erbschein vor, der eine Nacherbschaft nicht ausweist, so ist es dem Grundbuchamt wegen des Legalitätsprinzips verwehrt, auf der Grundlage einer Berichtigungsbewilligung einen Nacherbenvermerk einzutragen, vielmehr ist das Grundbuchamt an den Erbschein gebunden.[384] Der Erbschein trägt die Vermutung des § 2365 BGB, dass andere als die darin genannten Beschränkungen, soweit sie wie die Nacherbfolge im Erbschein aufzunehmen sind, nicht bestehen. Dies bindet nach allgemeinen Regeln das Grundbuchamt (§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO), und zwar auch hinsichtlich der Auslegung der letztwilligen Verfügung.[385] Dies bedeutet in einem solchen Fall, dass ein Erbscheinseinziehungs- und -neuerteilungsverfahren zu betreiben ist, §§ 2361, 2353 ff. BGB, § 352 ff. FamFG.

[384] OLG München FamRZ 2012, 1174 = RNotZ 2012, 286 = ZErb 2012, 134.
[385] OLG München FamRZ 2012, 1174 = RNotZ 2012, 286 = ZErb 2012, 134; BayObLG Rpfleger 1997, 156.

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