Rz. 200
▪ | Sachliche Zuständigkeit: Amts-/Landgericht der Hauptsache |
▪ | Örtliche Zuständigkeit: §§ 12, 13; 27; 936, 919 ZPO |
▪ | Eingetragensein des Antragsgegners im Grundbuch als Buchberechtigter? |
▪ | Unrichtigkeit des Grundbuchs |
▪ | Ist der Antragsteller Inhaber des Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 BGB? |
▪ | Ist der Antragsteller alleiniger Inhaber des Grundbuchberichtigungsanspruchs oder handelt er in Prozessstandschaft nach § 2039 BGB zur Leistung an alle? |
▪ | Glaubhaftmachung aller anspruchsbegründenden Tatsachen (§§ 294, 936, 920 Abs. 2 ZPO) |
▪ | Präsente Beweismittel der ZPO |
▪ | Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers und/oder aller als Zeugen in Betracht kommender Personen |
▪ | (Keine Glaubhaftmachung der Gefährdung, § 899 Abs. 2 S. 2 BGB) |
▪ | Nach Erlass der einstweiligen Verfügung: Antrag beim Grundbuchamt auf Eintragung des Widerspruchs, sofern das Prozessgericht nicht nach § 941 ZPO um die Eintragung ersucht hat (Vollziehung, Vollziehungsfrist, § 929 ZPO) |
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