Rz. 213

Da Eigentümer des Grundstücks von Anfang an die Erben waren, standen ihnen auch die Nutzungen und Gebrauchsvorteile zu. Diese zum Nachlass gehörende Forderung kann jeder Miterbe gem. § 2039 BGB allein gegen den Buchberechtigten zur Leistung an alle Miterben geltend machen.

Sollte dieser Punkt streitig sein, so kann insoweit eine Feststellungsklage zur Herbeiführung der Teilungsreife erhoben werden.[202]

Allerdings könnte der Buchberechtigte ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Verwendungen auf das Grundstück gem. § 273 BGB geltend machen.[203]

BGHZ 75, 293:

Zitat

"Seine Zustimmung zur Eigentumsumschreibung kann der Beklagte davon abhängig machen, daß ihm diejenigen Verwendungen ersetzt werden, die er in den Grenzen der §§ 994 ff. BGB vornehmen durfte. Ein dahingehendes Zurückbehaltungsrecht ergibt sich zwar nicht aus § 1000 BGB, da nach dieser Vorschrift nur gegenüber dem Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen geltend gemacht werden kann; in Betracht kommt aber § 273 Abs. 2 BGB. Diese Bestimmung setzt allerdings einen fälligen Gegenanspruch voraus, während der Anspruch auf Verwendungsersatz an sich erst mit Wiedererlangung der Sache oder Genehmigung der Verwendungen fällig wird (§ 1001 BGB). Indessen wird hinsichtlich des Grundbuchberichtigungsanspruchs (§ 894 BGB) schon bei der hierauf gerichteten Klage ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 2 BGB bejaht … Dies beruht auf der Erwägung, daß die Herausgabe eines "Gegenstandes" im Sinne dieser Vorschrift auch ein herausverlangtes Buchrecht umfaßt, der Bucheigentümer die Verwendungen gerade auf das von diesem Recht betroffene Eigentum gemacht hat und ihm damit bereits mit der Zustimmung zur Eigentumsumschreibung ein Sicherungsmittel für seine Verwendungen entzogen wird."

[202] BGH NJW-RR 1990, 1220; OLG Düsseldorf ZEV 1996, 395 = FamRZ 1996, 1338 = NJWE-FER 1997, 113.
[203] BGHZ 75, 288, 293 = NJW 1980, 833.

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