Rz. 229

Sachliche Zuständigkeit: Amts-/Landgericht
Örtliche Zuständigkeit: §§ 12, 13, 27 ZPO
Eingetragensein des Beklagten im Grundbuch als Buchberechtigter?
Unrichtigkeit des Grundbuchs
Ist der Kläger Inhaber des Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 BGB?
Ist der Kläger alleiniger Inhaber des Grundbuchberichtigungsanspruchs oder handelt er in Prozessstandschaft nach § 2039 BGB zur Leistung an alle?
Beweisangebot für alle anspruchsbegründenden Tatsachen, evtl. Entbindung von der Schweigepflicht (Arzt, Notar etc.)

Vorläufiger Rechtsschutz:

ab Rechtshängigkeit der Klage evtl. Rechtshängigkeitsvermerk,
einstweilige Verfügung zur Eintragung eines Widerspruchs, § 899 BGB,
u.U. einstweilige Verfügung zur Eintragung eines Veräußerungsverbots.
Nach Erlass des erstinstanzlichen vorläufig vollstreckbaren Urteils: evtl. Antrag beim Grundbuchamt auf Eintragung eines Widerspruchs nach § 895 ZPO

Nach Rechtskraft des Urteils:

Antrag beim Grundbuchamt auf Berichtigung des Grundbuchs,
ggf. Antrag auf Löschung des gegenstandslos gewordenen Rechtshängigkeitsvermerks, des gegenstandslos gewordenen Widerspruchs oder Veräußerungsverbots.

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