Rz. 226

Das OLG Naumburg im Urt. v. 16.1.1997:[214]

Zitat

"Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft können nur gemeinsam auf Zustimmung zu einer Grundbuchberichtigung verklagt werden."

Hinsichtlich des Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 BGB sind die Mitglieder einer Erbengemeinschaft auf Schuldner- und damit Beklagtenseite notwendige Streitgenossen i.S.v. § 62 ZPO.

Und weiter das OLG Naumburg (a.a.O.):

Zitat

"Das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft bestimmt sich grundsätzlich danach, ob gegen den einzelnen Miterben im Wege der Gesamtschuldklage nach § 2058 BGB oder der Gesamthandklage nach § 2059 Abs. 2 BGB geklagt wird, wobei der Gläubiger bis zur Teilung des Nachlasses zwischen beiden die Wahl hat. Im Gegensatz zur Gesamthandklage nach § 2059 Abs. 2 BGB ist bei der Gesamtschuldklage nach § 2058 BGB eine notwendige Streitgenossenschaft nicht gegeben mit der Folge, dass auch einzelne Miterben in Anspruch genommen werden können. Zur Vollstreckung in das ungeteilte Nachlassvermögen ist jedoch nach § 747 ZPO ein gegen alle Miterben ergangenes Urteil nötig. Welche Klage erhoben ist, muss notfalls durch Auslegung ermittelt werden."

 

Rz. 227

Macht der Kläger jedoch einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB geltend, so handelt es sich um einen dinglichen Anspruch, aus dessen rechtlicher Natur allein schon das Vorliegen einer Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB folgt.

Das OLG Naumburg weiter (a.a.O.):

Zitat

Denn sachlich ist die begehrte Zustimmung gleichzustellen einer Verfügung über einen einzelnen Gegenstand des ungeteilten Nachlasses; die könnte von den Miterben jedoch nur gemeinsam getroffen werden (§§ 2033 Abs. 2, 2040 BGB). Die Mitglieder der Erbengemeinschaft sind daher hinsichtlich dieses Anspruchs notwendige Streitgenossen. Sie können nur gemeinsam auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung in Anspruch genommen werden …

Soweit im Anschluss an Entscheidungen des RG es als zulässig erachtet wird, eine Klage auf Auflassung gegen einen einzelnen Miterben zu richten, falls der Klageantrag auf Herbeiführung der Auflassung gerichtet ist, kann dies auf den dinglichen Grundbuchberichtigungsanspruch nicht übertragen werden …

Die notwendige Streitgenossenschaft führt dazu, dass bereits die Klageerhebung gegenüber den Miterben nur einheitlich erfolgen darf, so dass die nur gegen einen Mitverpflichteten erhobene Klage unzulässig ist.[215]

 

Rz. 228

Kostenerstattungsanspruch bei erfolgloser Grundbuchberichtigungsklage gegen einen Miterben: Macht der Testamentsvollstrecker eines Miterben eine Nachlassforderung gegenüber einem anderen Miterben ohne Erfolg gerichtlich geltend und werden ihm deshalb die Prozesskosten auferlegt, kann er grundsätzlich deren Erstattung von den Miterben einschließlich des Prozessgegners verlangen.[216] Dieser Grundsatz dürfte auch gelten, wenn nicht ein Testamentsvollstrecker als Kläger aufgetreten ist, sondern ein Miterbe in Prozessstandschaft gem. § 2039 BGB.

[215] BGH NJW 1975, 310 = WM 1975, 77, 78.
[216] BGH FamRZ 2003, 1654 = MDR 2003, 1116 = ZEV 2003, 413 = WM 2003, 1991 = Rpfleger 2003, 581 = NJW 2003, 3268.

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