a) Verkauf des Erbteils

 

Rz. 296

Die Nachlassauseinandersetzung kann auch in der Weise vorgenommen werden, dass ein Miterbe die Erbteile der anderen Miterben aufkauft. Auf diesem Weg wird das Gesamthandseigentum aller Miterben in das Alleineigentum des Erwerbers überführt.

Das Kausalgeschäft – in der Regel ein Kaufvertrag – bedarf nach § 2371 BGB der notariellen Beurkundung, ebenso das Erfüllungsgeschäft, die Erbteilsübertragung nach § 2033 Abs. 1 BGB.

b) Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft

 

Rz. 297

Auch beim Verkauf eines dem Miterben angefallenen Erbteils ist – wie üblich – zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft zu unterscheiden.

Die Mängelhaftung des allgemeinen Kaufrechts ist Teil der Hauptleistungspflicht (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB).

 

Rz. 298

Das Verpflichtungsgeschäft ist der Erbschafts-(Erbteils-)kauf nach §§ 2371 ff. BGB. Da die Verfügung des Miterben über seinen Gesamthandsanteil an einzelnen Nachlassgegenständen nach § 2033 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, wäre ein etwa hierauf gerichteter Verpflichtungsvertrag gem. § 311a BGB wirksam. Für den Erbschaftskauf gelten neben den Sonderbestimmungen der §§ 2371 ff. BGB die allgemeinen Vorschriften des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB) und des gegenseitigen Vertrages (§§ 320 ff. BGB).

 

Rz. 299

Erfüllungsgeschäft ist der Erbteilsübertragungsvertrag nach § 2033 Abs. 1 BGB.

c) Wirkung

 

Rz. 300

Durch die Erbschafts- bzw. Erbteilsübertragung wird der Erwerber nicht Erbe. Der Erwerb begründet lediglich den schuldrechtlichen Anspruch, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als ob der Käufer und nicht der Verkäufer Erbe wäre.

Zum Vorkaufsrecht der Miterben siehe Kerscher/Krug/Spanke, § 12 Rn 472 ff.

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