Rz. 197

Es kommen demnach bei der Grundbuchberichtigungsklage, je nach Verfahrensstadium, folgende Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes in Betracht:

ab Rechtshängigkeit der Klage der Rechtshängigkeitsvermerk, allerdings auf der Basis einer einstweiligen Verfügung;
einstweilige Verfügung auf Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB;
u.U. könnte in besonderen Fällen auch eine einstweilige Verfügung auf Eintragung eines Veräußerungsverbots in Betracht kommen, § 938 Abs. 2 ZPO;
nach Erlass des erstinstanzlichen vorläufig vollstreckbaren Urteils auf Berichtigungsbewilligung die Eintragung eines Widerspruchs nach § 895 ZPO (zu beachten ist aber die nach §§ 709, 711 ZPO zu leistende Sicherheit, die im Einzelfall sehr hoch sein kann).

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