Rz. 197
Es kommen demnach bei der Grundbuchberichtigungsklage, je nach Verfahrensstadium, folgende Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes in Betracht:
▪ | ab Rechtshängigkeit der Klage der Rechtshängigkeitsvermerk, allerdings auf der Basis einer einstweiligen Verfügung; |
▪ | einstweilige Verfügung auf Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB; |
▪ | u.U. könnte in besonderen Fällen auch eine einstweilige Verfügung auf Eintragung eines Veräußerungsverbots in Betracht kommen, § 938 Abs. 2 ZPO; |
▪ | nach Erlass des erstinstanzlichen vorläufig vollstreckbaren Urteils auf Berichtigungsbewilligung die Eintragung eines Widerspruchs nach § 895 ZPO (zu beachten ist aber die nach §§ 709, 711 ZPO zu leistende Sicherheit, die im Einzelfall sehr hoch sein kann). |
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