Rz. 27

Will der Rechtsanwalt für seinen Mandanten als dessen Bevollmächtigter (§ 10 FamFG) einen Grundbuchberichtigungsantrag stellen, so bedarf die Vollmacht lediglich der Schriftform (§ 30 GBO). Aber die Vollmacht ist in Urschrift vorzulegen.[17] Beglaubigte Abschrift einer Vollmacht genügt nicht für den Grundbuchvollzug.

Nach § 10 Abs. 2 FamFG können Rechtsanwälte und weitere dort genannte Personen als Bevollmächtigte auftreten.

[17] BayObLG DNotI-Report 05/2002.

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