Rz. 141

Der nach § 1922 BGB eingetretene Rechtsübergang betrifft nicht nur Eigentümerpositionen des Erblassers, sondern alle übertragbaren vermögensrechtlichen Rechtsinhaberschaften, die nicht an eine bestimmte Person gebunden sind.

Die Vorschriften über die Berichtigung des Grundbuchs gelten deshalb in gleicher Weise sowohl für die vom Erblasser auf die Erben übergegangene Eigentümerposition als auch für die Rechtsinhaberschaft beschränkter dinglicher Rechte, wie Gläubigerposition bei einer Grundschuld, einer Hypothek etc., sofern diese Rechte nicht mit dem Tod des Rechtsinhabers erloschen sind (vgl. zu erlöschenden dinglichen Rechten Rdn 3).

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