Rz. 215

In § 895 ZPO sieht das Gesetz eine vorläufige Sicherung des Berichtigungsanspruchs vor, indem mittels einer Fiktion mit Erlass des vorläufig vollstreckbaren Urteils auf Abgabe der Berichtigungsbewilligung die Eintragung eines Widerspruchs als bewilligt gilt (Muster für einen entsprechenden Antrag siehe Rdn 216). Die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils ist nicht erforderlich.[204]

Ist das Urteil nach § 709 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, was sehr häufig der Fall sein wird, so kann der Widerspruch erst nach Leistung der Sicherheit durch den Kläger eingetragen werden.[205] Diese kann im Einzelfall, weil sie nach dem klägerischen Interesse bzw. zur Sicherung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Beklagten (§ 717 Abs. 2 ZPO) festzusetzen ist, sehr hoch sein.

Außerdem ist die Eintragung des Widerspruchs auch nur dann möglich, wenn die Zwangsvollstreckung nicht nach §§ 711, 712 ZPO abgewendet, beschränkt oder eingestellt ist.

Allerdings kann im Falle der Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils eine Schadensersatzpflicht nach § 717 Abs. 2 und 3 ZPO entstehen.

Nach Rechtskraft des Urteils ist die Eintragung des Widerspruchs in eine endgültige Eintragung des rechtmäßigen Eigentümers auf Antrag des Gläubigers umzuwandeln.

[204] BGH Rpfleger 1969, 425.
[205] Thomas/Putzo, ZPO, § 895 Rn 2.

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