Rz. 14

A stirbt, ohne ein Testament gemacht zu haben. Seine Frau ist vor ihm gestorben. Er hat noch eine Tochter T, auch leben seine Eltern noch.

Die Tochter ist in diesem Fall Alleinerbin des A, weil sie als Erbin erster Ordnung die Eltern des A, die lediglich Erben zweiter Ordnung sind, von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt.

Genauso wäre es, wenn die T zwar vor ihrem Vater gestorben wäre, aber ein Kind hinterlassen hätte. In diesem Fall wären die Eltern durch das Kind der T, das direkter Abkömmling des A wäre, von der Erbfolge ausgeschlossen.

Hätte der A keine Kinder hinterlassen und lebten nur noch seine Eltern, so wären diese Erben. Dies gilt auch dann, wenn A noch Geschwister gehabt hätte.

A stirbt und hinterlässt drei Kinder, X, Y und Z. Diese erben zu jeweils ⅓.

Anders ist es, wenn Y seinerseits bereits gestorben ist. Sind keine weiteren Erben vorhanden, so erben X und Z jeweils zur Hälfte. Hat jedoch Y seinerseits zwei Kinder S und T hinterlassen, so treten diese als Erben erster Ordnung in den Erbteil des Y ein.

A stirbt und hinterlässt einen Ehemann E sowie die Kinder A und B. Tochter C, die mit ihrem Mann D zwei Kinder hatte, ist bereits verstorben.

Zunächst ist festzustellen, wie der überlebende Ehemann gegenüber den Abkömmlingen der A, die Erben erster Ordnung sind, erbt. Hier gilt § 1931 Abs. 1 BGB, nach dessen Inhalt der E gegenüber Erben erster Ordnung ein Viertel erbt. Zu beachten ist weiterhin, dass der E nach § 1371 BGB einen Zugewinnausgleich in Höhe eines weiteren Viertels zusteht. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass der E damit eine Hälfte erbt. Die andere Hälfte verteilt sich grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die Kinder A, B und C. Da die C jedoch verstorben ist, erben ihre beiden Kinder ihren Erbteil zu gleichen Teilen. Die zweite Hälfte des Erbes verteilt sich also wie folgt: A und B erben jeweils ein Drittel, das letzte Drittel wird auf die beiden Kinder der C verteilt, die folglich jeder ein Sechstel erhalten. Der Ehemann der C geht selbstverständlich leer aus, da er mit der A weder verwandt noch verheiratet war und ein Schwieger- oder Schwägerverhältnis keine Erbansprüche begründet.

A stirbt. Neben seiner Ehefrau E leben noch seine Eltern.

Auch hier ist zunächst zu klären, in welchem Umfang E Erbin geworden ist. Als Ehegattin des A erbt sie gegenüber Erben zweiter Ordnung, die die Eltern sind, zur Hälfte. Daneben steht ihr noch der pauschalierte Zugewinnausgleich gem. § 1371 BGB zu, weil sie mit A im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Sie erhält folglich drei Viertel des Erbes. Das andere Viertel verteilt sich zu gleichen Teilen, d.h. zu jeweils einem Achtel auf die Eltern des A.

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