Rz. 30

Ein Sonderfall des Testaments ist das gemeinschaftliche Testament, das nur von Ehegatten errichtet werden kann (§ 2265 BGB). Ist die Ehe nichtig, so schlägt dies auf das Testament durch. Wird die Ehe geschieden oder die Scheidung der Ehe beantragt, so führt auch dies zu einer Unwirksamkeit des Testaments.

 

Rz. 31

Inhalt dieses Testament ist zumeist, dass die Ehegatten zunächst einander und für den Fall des Todes des zuletzt Sterbenden einen Dritten zum Erben einsetzen.

 

Rz. 32

Das gemeinschaftliche Testament wird in Abweichung von den Formvorschriften des § 2247 BGB von einem der Ehegatten handschriftlich geschrieben und muss von beiden Ehegatten unterschrieben werden.

 

Rz. 33

Soweit das gemeinsame Testament so genannte wechselbezügliche Verfügungen enthält, kann es nach dem Tod des einen Ehegatten von dem anderen nicht mehr widerrufen werden. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, von denen anzunehmen ist, dass die Ehegatten sie nicht getroffen hätten, wenn der andere sie nicht ebenfalls trifft.

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