Rz. 27

Ein besonderes Problem in der Praxis scheint die Umsatzsteuer auf die Vergütung zu bieten: Nur in 9 % der Fälle, in denen der Erblasser für den Testamentsvollstrecker eine positive Vergütungsregelung trifft, wird ausdrücklich erwähnt, dass die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen sei. In 91 % aller Fälle wird also diese Frage einfach offengelassen, obwohl der finanzielle Unterschied zzt. immerhin 19 % ausmacht. Die Frage, ob die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen sei oder ob die Vergütung diese bereits einschließt, ist seit Jahrzehnten umstritten.

 

Rz. 28

Immerhin wird im Palandt bis zur 69. Auflage aus dem Jahr 2010 betont, dass die Vergütung eine Bruttovergütung sei, so dass die Mehrwertsteuer nicht draufgeschlagen werden dürfe. Erst seit der 70. Auflage aus dem Jahre 2011 erklärt Weidlich im Palandt, dass inzwischen in der Rechtsprechung vereinzelt die Auffassung vertreten würde, dass es sich um eine Nettovergütung handele, auf welche die Mehrwertsteuer draufgeschlagen werden dürfe. Reimann vertritt im Staudinger seit langem die Auffassung, dass die herrschende Meinung die Vergütung als Nettovergütung ansieht, der die Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist (vgl. § 3 Rdn 61 ff.). Inzwischen wird im Grüneberg (vormals Palandt) weiterhin erklärt, dass die Meinung nur vereinzelt vertreten würde, die Umsatzsteuer sei zusätzlich zu vergüten.[7]

Reimann verweist nun im Staudinger weiterhin darauf, dass die Umsatzsteuer nach der herrschenden Meinung hinzuzurechnen sei.[8]

 

Praxistipp

In der Beratungspraxis ist es daher dringend erforderlich, dem Erblasser zu empfehlen, die Frage der Umsatzsteuer bei der Vergütung ausdrücklich zu regeln.

[7] Grüneberg/Weidlich, § 2221 Rn 6.
[8] Staudinger/Reimann, § 2221 Rn 63.

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