Rz. 51
Zulässig sind schließlich Entscheidungen über Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB n.F., also Freiheitsbeschränkungen durch mechanische Vorrichtungen (z.B. Bettgitter, Bauchgurt)[77] oder Medikamente. Es gelten gem. § 1358 Abs. 6 BGB n.F. gerichtliche Genehmigungsbedürfnisse wie bei Betreuern oder Bevollmächtigten.[78]
Es wurde bei dieser Regelung an Maßnahmen nach einem Unfall oder Schlaganfall oder Delirzustände nach einer Operation gedacht.[79] Unterbringungen sind bewusst nicht möglich, wie es auch ärztliche Zwangsmaßnahmen nicht sind.[80]
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