Rz. 51

Zulässig sind schließlich Entscheidungen über Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB n.F., also Freiheitsbeschränkungen durch mechanische Vorrichtungen (z.B. Bettgitter, Bauchgurt)[77] oder Medikamente. Es gelten gem. § 1358 Abs. 6 BGB n.F. gerichtliche Genehmigungsbedürfnisse wie bei Betreuern oder Bevollmächtigten.[78]

Es wurde bei dieser Regelung an Maßnahmen nach einem Unfall oder Schlaganfall oder Delirzustände nach einer Operation gedacht.[79] Unterbringungen sind bewusst nicht möglich, wie es auch ärztliche Zwangsmaßnahmen nicht sind.[80]

[77] Vgl. z.B. MüKo/Schneider, § 1906 BGB Rn 52; Kurze/Roglmeier, VorsorgeR, § 1906 BGB Rn 16.
[78] Entsprechend Müller-Engels, DNotZ 2021, 84, 100.
[79] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 180.
[80] Kraemer, BtPrax 2021, 208, 209.

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