1. Allgemeines

 

Rz. 44

Während der Erblasser grundsätzlich nur eine natürliche Person sein kann, besteht aufgrund gewillkürter Erbfolge die Möglichkeit, eine juristische Person als Erbe einzusetzen. Gesetzlich ist die Frage der Erbfähigkeit in § 1923 BGB geregelt, wobei die Vorschrift nach dem Wortlaut auf natürliche Personen beschränkt ist.[83] Für Stiftungen wird die Erbfähigkeit in § 84 BGB erweitert.[84]

[83] Vgl. zur Auslegung der Verfügung von Todes wegen, in der der Erblasser sein Vermögen "den Tieren zugute kommen lassen wollte", BayObLG NJW 1988, 2742.
[84] Vgl. zur letztwilligen Stiftung Turner, ZEV 1995, 206.

2. Erbeinsetzung einer juristischen Person

 

Rz. 45

Eine juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts ist grundsätzlich erbfähig im Sinne des BGB, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls Rechtsfähigkeit besitzt.[85] Zu denken ist hier insbesondere an den eingetragenen Verein, eine selbstständige Stiftung, die GmbH sowie die Aktiengesellschaft. Entsteht die juristische Person erst nach dem Erbfall, dann ist nur eine Nacherbschaft möglich.[86] Falls nicht feststeht, ob die bedachte juristische Person existiert bzw. ihre Bezeichnung nicht zweifelsfrei feststeht, ist eine Ersatzformulierung empfehlenswert.[87]

 

Rz. 46

Muster 10.10: Erbeinsetzung einer juristischen Person

 

Muster 10.10: Erbeinsetzung einer juristischen Person

Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, setze _________________________ (Name der Personenvereinigung) zu meinem alleinigen Erben meines gesamten Vermögens ein. Sollte die bezeichnete Vereinigung keine echte Rechtspersönlichkeit besitzen und daher nicht erbfähig sein, dann bestimme ich, falls die Vereinigung einer juristischen Person angehört, diese zum alleinigen Erben. Gehört die Vereinigung keiner erbfähigen juristischen Person an, dann bestimme ich die _________________________ zum Erben mit der Auflage, das ererbte Nachlassvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten und einer 10 %-Bearbeitungsgebühr der oben genannten Vereinigung zur Verfügung zu stellen. Erlangt die benannte Vereinigung innerhalb von _________________________ Jahren nach meinem Tod eigene Rechtspersönlichkeit, dann ist die _________________________ nur Vorerbin und die genannte Vereinigung Nacherbin. Der Nacherbfall tritt mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Vereinigung ein. Sollte die genannte Vereinigung im Zeitpunkt meines Todes nicht mehr bestehen, so setze ich die _________________________ zum Erben ein mit der Auflage, das ererbte Vermögen abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten und einer 10 %-Bearbeitungsgebühr zum Zwecke des/der _________________________ zu verwenden. Der Testamentsvollstrecker soll die Auflage überwachen ggf. erfüllen. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich _________________________, ersatzweise _________________________.

[85] Weirich, Rn 19.
[86] MüKo/Leipold, § 1923 Rn 30.
[87] Vgl. zu den Besonderheiten letztwilliger Verfügungen zugunsten kirchlicher juristischer Personen Kemmer, ZEV 2004, 492.

3. Erbeinsetzung einer Personenvereinigung

 

Rz. 47

Grundsätzlich kann nur eine rechtsfähige Personenvereinigung Erbe werden.[88] Die OHG und KG sind zwar keine juristischen Personen, werden aber als rechtsfähig und deshalb auch als erbfähig angesehen, weil sie gemäß §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB einheitlich im Rechtsverkehr auftreten.[89] Der Nachlass fällt dann unmittelbar in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft.[90] Ebenso bejaht wird die Erbfähigkeit eines nicht rechtsfähigen Vereins, da auch er grundsätzlich eine selbstständige unabhängig auftretende Einheit verkörpert.[91] Seitdem der BGH[92] die BGB-Außengesellschaften als rechtsfähig ansieht, sind auch diese Gesellschaften nach h.M. erbfähig.[93] Probleme können sich jedoch ergeben, wenn sich Grundstücke im Nachlass befinden, da BGB-Gesellschaften weiterhin als nicht grundbuchfähig angesehen werden. Nicht erbfähig sind dagegen eheliche Gütergemeinschaften und die Miterbengemeinschaft.[94]

[88] Palandt/Weidlich, § 1923 Rn 7.
[89] Weirich, Rn 19.
[90] Palandt/Weidlich, § 1923 Rn 1.
[91] Kipp/Coing, § 84 I 2b; MüKo/Leipold, § 1923 Rn 38; Palandt/Weidlich, § 1923 Rn 1.
[92] BGHZ 146, 341.
[93] Palandt/Sprau, § 705 Rn 24 a; Palandt/Weidlich, § 1923 Rn 7.
[94] MüKo/Leipold, § 1923 Rn 40.

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