Rz. 9

Der Begriff setzt voraus, dass der Heimträger noch zu Lebzeiten des Heimbewohners Kenntnis über die ihn begünstigende letztwillige Verfügung erhält.[17] Nach Auffassung des OLG Stuttgart ist es aber nicht ausreichend, wenn lediglich der Landesverband, dem der Heimträger angehört, Kenntnis von der letztwilligen Verfügung erlangt.[18] Nach Ansicht des BGH griff § 14 Abs. 1 HeimG auch dann ein, wenn der Heimbewohner die letztwillige Verfügung vor seiner Aufnahme in dem Heim errichtet hat und der Heimträger hiervon später Kenntnis erhält bzw. sich damit einverstanden erklärt.[19]

Ein Einvernehmen liegt im Übrigen vor, wenn dem Heim die letztwillige Verfügung zu Lebzeiten des Heimbewohners bekannt geworden ist und der Heimbewohner aus dem Verhalten des Heimträgers schließen kann, dass dieser mit der letztwilligen Zuwendung einverstanden ist.[20]

Hinsichtlich der Kenntnis von der letztwilligen Verfügung ist auf den "Vertreter" des Heimes oder auf das Wissen eines Mitarbeiters abzustellen, wobei der Mitarbeiter seitens des Heimträgers Ansprechpartner für die Heimbewohner gewesen sein muss, was dann der Fall ist, wenn dieser Einfluss auf die Lebenssituation der Heimbewohner ausüben kann.[21]

Keine Anwendung fand § 14 HeimG auf den Fall, dass ein naher Angehöriger des Heimbewohners den Heimträger zum Nacherben einsetzt und dieser nach dem Tod des Angehörigen und zu Lebzeiten des Heimbewohners von der Erbeinsetzung Kenntnis erlangt.[22]

[19] BGH NJW-RR 1995, 1272; a.A. OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 212.
[21] BayObLG FamRZ 2001, 1171 für den Heimleiter und OLG Karlsruhe ZEV 1996, 146 für die Oberschwester.

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