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Das Heimrecht ist aufgrund der Föderalismusreform zwischenzeitlich in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer übergegangenen.[4] So haben alle Bundesländer hiervon zwischenzeitlich Gebrauch gemacht.[5] Die Vorschrift des § 14 HeimG wurde dabei nahezu wortgleich übernommen. Aufgrund der Tatsache, dass es in vereinzelten landesrechtlichen Regelungen Abweichungen gibt, ist immer der konkret anzuwendende Gesetzestext heranzuziehen[6] (aktuelle Übersicht unter www.dnoti.de). Die bislang zu § 14 HeimG ergangenen Grundsätze und Rechtsprechung dürfte weiterhin auch auf die jeweilige landesrechtliche Regelung Anwendung finden.

[4] Vgl. den Entwurf zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes, BT-Drucks 167/09.
[5] Vgl. Bonefeld, ZErb 2014, 241.
[6] So verfügt bspw. § 10 WTG des Landes NRW nicht über eine dem § 14 Abs. 6 HeimG entsprechende Ausnahmeregelung.

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