Rz. 47

Grundsätzlich kann nur eine rechtsfähige Personenvereinigung Erbe werden.[88] Die OHG und KG sind zwar keine juristischen Personen, werden aber als rechtsfähig und deshalb auch als erbfähig angesehen, weil sie gemäß §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB einheitlich im Rechtsverkehr auftreten.[89] Der Nachlass fällt dann unmittelbar in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft.[90] Ebenso bejaht wird die Erbfähigkeit eines nicht rechtsfähigen Vereins, da auch er grundsätzlich eine selbstständige unabhängig auftretende Einheit verkörpert.[91] Seitdem der BGH[92] die BGB-Außengesellschaften als rechtsfähig ansieht, sind auch diese Gesellschaften nach h.M. erbfähig.[93] Probleme können sich jedoch ergeben, wenn sich Grundstücke im Nachlass befinden, da BGB-Gesellschaften weiterhin als nicht grundbuchfähig angesehen werden. Nicht erbfähig sind dagegen eheliche Gütergemeinschaften und die Miterbengemeinschaft.[94]

[88] Palandt/Weidlich, § 1923 Rn 7.
[89] Weirich, Rn 19.
[90] Palandt/Weidlich, § 1923 Rn 1.
[91] Kipp/Coing, § 84 I 2b; MüKo/Leipold, § 1923 Rn 38; Palandt/Weidlich, § 1923 Rn 1.
[92] BGHZ 146, 341.
[93] Palandt/Sprau, § 705 Rn 24 a; Palandt/Weidlich, § 1923 Rn 7.
[94] MüKo/Leipold, § 1923 Rn 40.

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