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Grundsätzlich kann nur eine rechtsfähige Personenvereinigung Erbe werden.[88] Die OHG und KG sind zwar keine juristischen Personen, werden aber als rechtsfähig und deshalb auch als erbfähig angesehen, weil sie gemäß §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB einheitlich im Rechtsverkehr auftreten.[89] Der Nachlass fällt dann unmittelbar in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft.[90] Ebenso bejaht wird die Erbfähigkeit eines nicht rechtsfähigen Vereins, da auch er grundsätzlich eine selbstständige unabhängig auftretende Einheit verkörpert.[91] Seitdem der BGH[92] die BGB-Außengesellschaften als rechtsfähig ansieht, sind auch diese Gesellschaften nach h.M. erbfähig.[93] Probleme können sich jedoch ergeben, wenn sich Grundstücke im Nachlass befinden, da BGB-Gesellschaften weiterhin als nicht grundbuchfähig angesehen werden. Nicht erbfähig sind dagegen eheliche Gütergemeinschaften und die Miterbengemeinschaft.[94]
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