Rz. 52

Der Erblasser kann gemäß § 2096 BGB für den Fall, dass der Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe). Das Gesetz sieht also mehrere sog. "Ersatzfälle" vor.[101] Vor dem Erbfall entfällt ein Erbe beispielsweise dann, wenn er vorverstorben ist, einen Erbverzicht gemäß §§ 2346 Abs. 1, 2352 BGB abgegeben hat oder wenn der Erblasser die Bestimmung des Erstberufenen widerrufen hat. Gleiches gilt für den Fall, dass eine unwirksame Erbeinsetzung vorlag. Nach dem Erbfall kann die Erbenstellung durch Ausschlagung entfallen oder aber auch durch Erbunwürdigkeitserklärung, § 2344 BGB.

 

Rz. 53

Die Auslegungsregel des § 2097 BGB bestimmt für den Fall, dass der Erblasser nur für eine der beiden Fallgruppen eine Ersatzerbenberufung getroffen hat, im Zweifel anzunehmen ist, dass der Erbe für beide Fälle als Ersatzerbe eingesetzt ist.[102] Soll die ausdrückliche Ersatzerbenbenennung nur für eine der Fallgruppen gelten, so ist dies ausdrücklich in der Verfügung niederzulegen.[103] Die Ersatzerbenbenennung kann auch nur für einen der Wegfallgründe bestimmt werden.[104]

[101] Palandt/Weidlich, § 2096 Rn 6.
[102] Palandt/Weidlich, § 2096 BGB Rn 1.
[103] MüKo/Rudy, § 2097 Rn 3.
[104] BayObLG FamRZ 1989, 666.

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