Rz. 237

Besteht in einem Rechtsschutzfall Anspruch nur auf teilweise Rechtsschutzdeckung, so hat die Rechtsschutzversicherung nur den entsprechenden Anteil der Kosten zu übernehmen. Zu denken ist hier etwa an den Fall teils gedeckter oder ungedeckter Straftaten sowie bei Aufrechnung oder Widerklage, also bei der Abwehr von Ansprüchen, die nicht unter Versicherungsschutz steht. Auch kommen Fälle in Betracht, in denen ein Rechtsschutzfall zeitlich nicht in den Deckungsbereich der Rechtsschutzversicherung fällt wegen Vorvertraglichkeit, jedoch ein anderer, im gleichen Verfahren geltend gemachter Anspruch in die Zeit der Rechtsschutzdeckung fällt.

 

Rz. 238

Zur Rechtslage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für diese Problemstellung eine Regelung in den ARB nicht getroffen ist. Es ergibt sich die Frage, ob die Rechtsschutzversicherung, z.B. bei einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung, die Kosten aus dem vollen Wert des gedeckten Anspruchsteils zu übernehmen hat oder nur die – aufgrund der Degression der Gebührensätze – angefallenen Kosten im Verhältnis des Wertes des gedeckten Teils zum gesamten Streitwert zu übernehmen hat.

 

Rz. 239

Zur Thematik der Teildeckung liegt nunmehr eine Entscheidung des BGH vor.[143] Die Thematik der Teildeckung beinhaltet die Frage, in welchem Umfang die Rechtsschutzversicherung Rechtsschutz zu gewähren hat, wenn ein Teilbetrag der Klage unter Rechtsschutzdeckung steht.

 

Beispiel

Der Streitwert einer Klage, für die Rechtsschutz besteht, beträgt 5.000 EUR. Der Streitwert der Widerklage, für die Rechtsschutzdeckung nicht in Betracht kommt, beträgt 15.000 EUR. Der Gesamtstreitwert beträgt somit 20.000 EUR.

 

Rz. 240

Zu dieser Problematik hat der BGH nunmehr entschieden, dass der Anteil an den Gesamtkosten – Gebühren des eigenen und des gegnerischen Anwaltes, Gerichtskosten etc. im Rahmen des § 5 ARB 2010 –, für den der Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig ist, nur der Quote entspricht, für die Rechtsschutzdeckung gegeben ist, also für den Betrag von 5.000 EUR. Nach dem Verhältnis dieses unter Rechtsschutzdeckung stehenden Teilbetrages zum Gesamtstreitwert beträgt der Anteil 25 %. Somit ist die Rechtsschutzversicherung nur in Höhe einer Quote von 25 % eintrittspflichtig.[144]

[143] BGH NJW 2005, 2228 = r+s 2005, 462 = VersR 2005, 936 = zfs 2005, 564.
[144] Vgl. hierzu auch Bauer, Rechtsentwicklung bei den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung bis Anfang 2006, NJW 2006, 1484 (1485).

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