1. Die zu übernehmenden Kosten

 

Rz. 141

Nach dem Leistungskatalog des § 5 ARB 2010 umfasst die Rechtsschutzdeckung die Übernahme der Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers.

 

Rz. 142

Unter Gerichtskosten sind die Kosten zu verstehen, die im Gerichtskostengesetz (GKG) oder in sonstigen Kostenvorschriften vorgesehen sind.

Nicht zu den Gerichtsgebühren[91] gehören

Zwangsgeld,
Ordnungsgeld gem. § 178 GVG,
Geldstrafen und Geldbußen.
 

Rz. 143

Zu den vom Rechtsschutzversicherer zu tragenden Gerichtskosten zählen neben den Gerichtsgebühren auch die Auslagen des Gerichtes. Hierzu gehören die Auslagen gem. Teil 9 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Diese sind im Übrigen Teil der Gerichtskosten und daher vom Versicherungsschutz umfasst. Unter diese Kosten fällt auch die Auslagenpauschale, die das Gericht für die Aktenübersendung erhebt.

 

Rz. 144

Zu erstatten sind die Kosten für "herangezogene" Zeugen und Sachverständige i.S.v. § 1 Abs. 1 JVEG. Ein vom Versicherungsnehmer gem. § 220 Abs. 1 StPO unmittelbar geladener Zeuge oder Sachverständiger ist nur dann vom Gericht herangezogen, wenn dieses eine Anordnung nach § 220 Abs. 3 StPO trifft. "Herangezogen" ist auch der Sachverständige, der sein Gutachten auf Anordnung des Gerichtes gem. § 411 ZPO, § 84 StPO nur schriftlich erstattet.[92]

 

Rz. 145

In Betracht kommt auch, dass die Kosten für private Sachverständige unter bestimmten Umständen von der Rechtsschutzversicherung zu tragen sind. Hierzu wird verwiesen auf die nachfolgenden Ausführungen (siehe Rn 160 ff.).

 

Rz. 146

Im Sozialgerichts-Rechtsschutz sind auch die Kosten für die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 109 SGG vom Versicherungsschutz umfasst, da es sich hier um eine besondere Form der gerichtlichen Heranziehung eines Sachverständigen handelt.

 

Rz. 147

Ebenso sind vom Versicherungsschutz umfasst Gebühren und Auslagen eines Gerichtsvollziehers nach dem GVKostG. Diese sind ausdrücklich im Leistungskatalog der ARB 2010 aufgeführt.

[91] Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 5 Rn 103.
[92] Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 5 Rn 105.

2. Speziell: Die Anforderung von Gerichtskostenvorschüssen

 

Rz. 148

Das Gericht kann gem. §§ 10 ff. GKG Vorschüsse und Vorauszahlungen verlangen.

Von der Anforderung von Kostenvorschüssen durch das Gericht hat die Rechtsschutzversicherung den Versicherungsnehmer sowie die mitversicherte Person freizustellen.

Dies gilt auch grundsätzlich für den Vorschuss, der im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bei Betreiben der Zwangsvollstreckung durch den Versicherungsnehmer erhoben wird.

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