1. Vergütung für Tätigkeit eines im Ausland ansässigen Anwaltes

 

Rz. 243

Nach § 5 Abs. 1 lit. b ARB 2010 trägt die Rechtsschutzversicherung die Vergütung des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bei einem Rechtsschutzfall im Ausland. Hiernach trägt die Rechtschutzversicherung die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre, und zwar entsprechend § 5 Abs. 1 lit. a S. 2. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zustehenden Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer die Kosten der ersten Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Anwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Anwalt führt (vgl. Rn 245).

 

Rz. 244

Beauftragt der Versicherungsnehmer einen im Inland ansässigen Anwalt, trägt die Rechtsschutzversicherung in diesem Fall die bei diesem anfallenden Gebühren bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht am Kanzleisitz dieses Anwaltes zuständig wäre.

2. Die Tätigkeit des inländischen Korrespondenzanwaltes

 

Rz. 245

Beauftragt der Versicherungsnehmer einen ausländischen Anwalt, besteht für die Gebühren des inländischen Anwaltes nur Rechtsschutzdeckung, soweit dieser als Verkehrsanwalt tätig wird. Im Übrigen kommt grundsätzlich in Betracht in dem Fall, in dem der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen ausländischen Gericht entfernt wohnt und ein ausländischer Anwalt oder Bevollmächtigter für ihn tätig ist, dass die Rechtsschutzversicherung gem. § 5 Abs. 1 lit. b S. 3 ARB 2010 zusätzlich die Kosten eines im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen inländischen Anwaltes übernimmt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Verkehrsanwaltes gem. VV 3400. Diese Erweiterung der Rechtsschutzdeckung gilt für sämtliche Leistungsarten des § 2 ARB 2010 mit Ausnahme des Beratungs-Rechtsschutzes gem. § 2 lit. k ARB 2010. Diese Leistungserweiterung gilt ebenfalls für eine außer- und vorgerichtliche Interessenwahrnehmung.

3. Spezielle Regelung bei Rechtsschutzfall im Europäischen Ausland

 

Rz. 246

Die Thematik, ob und in welchem Umfang die Rechtsschutzversicherung zur Leistung verpflichtet ist bei einem Unfall im europäischen Ausland, hat große praktische Bedeutung. Es ist davon auszugehen, dass jährlich etwa 150.000 Deutsche im Ausland in einen Unfall verwickelt sind. Ausgehend von einer Rechtsschutzdeckung im Verkehrsrechtsschutz von 40 bis 50 % bedeutet dies, dass Rechtsschutzversicherungen mit Leistungsansprüchen für Schadenfälle aus Anlass eines Straßenverkehrsunfalls im Ausland konfrontiert werden, und zwar sowohl in zivilrechtlicher Hinsicht als auch für ein mögliches Strafverfahren.[147]

 

Rz. 247

Die Regelungen des § 5 Abs. 1 lit. b ARB 2008/2010 wurden um einen Absatz erweitert für Fälle, in denen der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europäischen Ausland eingetreten ist.[148]

In dem Fall, in dem eine zunächst im Inland betriebene Regulierung mit einem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle erfolglos geblieben ist und eine Rechtsverfolgung im Ausland erforderlich wird, übernimmt die Rechtsschutzversicherung zusätzlich die Kosten eines inländischen Rechtsanwaltes. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten eines inländischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland für dessen gesamte Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bis zur Höhe einer Korrespondenzgebühr.[149]

[147] Mathy, in: Halm/Engelbrecht/Krahe, Kap. 34 Rn 196.
[148] Mathy, a.a.O, speziell Fußnote 273.
[149] Mathy, a.a.O.

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