1. Die Regelung zum Leistungsumfang in ARB 2010

 

Rz. 1

Die Regelung zum Leistungsumfang in der Rechtsschutzversicherung gem. § 5 ARB 2010 ist im weiten Umfang identisch mit der Regelung in ARB 2008. Als Änderung ist hervorzuheben die Regelung in § 5 Abs. 1 lit. a S. 4 ARB 2010. Hiernach ist die Kostentragungspflicht des Versicherers zunächst beschränkt auf die Kosten in der 1. Instanz. Zum Leistungsumfang bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland ist gem. § 5 Abs. 1 lit. b Abs. 2 ARB 2010 festgelegt, dass bei zunächst betriebener, aber erfolglos gebliebener Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle und bei notwendiger Rechtsverfolgung im Ausland der Versicherer zusätzlich die Kosten eines inländischen Rechtsanwaltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragen bzw. der Entschädigungsstelle im Inland für dessen gesamte Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren mit der Möglichkeit der Regulierungsbegrenzung auf einen bestimmten Betrag trägt.

Zur Begrenzung der Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung ist in § 5 Abs. 3 lit. h ARB 2010 geregelt, dass nicht übernommen werden die Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten, die auf den nicht versicherten Teil von Schadensfällen entfallen.

2. Die Erläuterung der Leistungen gemäß den Regelungen gem. § 5 ARB 2010

 

Rz. 2

Die nachfolgende Darstellung zu den Leistungen der Rechtsschutzversicherung bezieht sich auf ARB 2010. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass diese Darlegungen inhaltlich vergleichbar sind mit den Regelungen in § 5 ARB 94/2000 sowie 2008. Insbesondere aber wurden die Ausführungen zum Leistungsanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung ergänzt um die aktuelle Rechtsprechung. Diese wiederum bezieht sich jedoch auf die ARB 94/2000 und zu einem nicht geringen Teil auch auf ARB 75. Wegen der im Wesentlichen gegebenen Identität der Regelungen zwischen ARB 94/2000 und ARB 2008 sind im Grundsatz die ergangenen Entscheidungen auf ARB 2008 bzw. ARB 2010 zu übertragen. Die ARB 2008 enthalten jedoch gegenüber den ARB 94/2000 erhebliche Erweiterungen zum Leistungsumfang bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland, und zwar in § 5 Abs. 1 lit. b ARB 2008. Diese Regelung ist im Wesentlichen identisch mit den ARB 2010.

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