Rz. 158

Die ARB, speziell auch die ARB 2010, enthalten eine unverbindliche Musterklausel zur Einbeziehung des außergerichtlichen Mediationsverfahrens (Mediationsklausel). Diese wurde mit der Bekanntgabe der ARB 2009 als § 5a in den Anhang der Musterbedingungen aufgenommen.[105]

§ 5a Abs. 2 ARB 2010 regelt im Einzelnen die unter die Mediation fallenden Leistungsarten. Der Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung ist in Abs. 3 geregelt. Gemäß Abs. 4 ist geregelt, dass der Versicherer nicht für die Tätigkeit des Mediators verantwortlich ist.

Die im Schlichtungsverfahren gemäß § 15a EGZPO anfallende Vergütung des Rechtsanwalts und auch die Kosten einer Mediation sind zu erstatten.[106] Selbstverständlich ist Voraussetzung für die Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung, dass ein versicherter Rechtsschutzfall eingetreten ist. Zu beachten ist, dass Mediation im Bereich des Familien- und des Erbrechts nicht versichert ist, da insoweit nur Beratungsrechtsschutz besteht.[107]

[105] Harbauer/Stahl, ARB 2000, § 5a Rn 1.
[106] Van Bühren, in: van Bühren/Plote, § 5 Rn 74 mit weiteren Nachweisen.
[107] Van Bühren, in: van Bühren/Plote, § 5 Rn 74 mit weiteren Nachweisen.

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