Rz. 158
Die ARB, speziell auch die ARB 2010, enthalten eine unverbindliche Musterklausel zur Einbeziehung des außergerichtlichen Mediationsverfahrens (Mediationsklausel). Diese wurde mit der Bekanntgabe der ARB 2009 als § 5a in den Anhang der Musterbedingungen aufgenommen.[105]
§ 5a Abs. 2 ARB 2010 regelt im Einzelnen die unter die Mediation fallenden Leistungsarten. Der Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung ist in Abs. 3 geregelt. Gemäß Abs. 4 ist geregelt, dass der Versicherer nicht für die Tätigkeit des Mediators verantwortlich ist.
Die im Schlichtungsverfahren gemäß § 15a EGZPO anfallende Vergütung des Rechtsanwalts und auch die Kosten einer Mediation sind zu erstatten.[106] Selbstverständlich ist Voraussetzung für die Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung, dass ein versicherter Rechtsschutzfall eingetreten ist. Zu beachten ist, dass Mediation im Bereich des Familien- und des Erbrechts nicht versichert ist, da insoweit nur Beratungsrechtsschutz besteht.[107]
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