Rz. 90
Ein Anspruch auf Pfändung der Versicherungsansprüche ist durch die Regelung zur Einschränkung der Abtretbarkeit nicht ausgeschlossen. Die Einschränkung der Abtretungsmöglichkeit als solche kann den zwangsweisen Zugriff Dritter naturgemäß nicht einschränken.
Rz. 91
Wichtig ist bei der Pfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag zu unterscheiden zwischen Freistellungsansprüchen und Kostenerstattungsansprüchen.
Rz. 92
Für den Bereich der Zwangsvollstreckung dürfte relevant sein, speziell zum Inhalt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung den Schuldner auch nach laufenden Rechtsschutzfällen zu fragen.[68]
Rz. 93
Zur Rechtslage bei einer Verpfändung des Anspruches auf die Versicherungsleistung durch den Versicherungsnehmer ist von den gleichen Grundsätzen wie bei der Abtretung auszugehen.
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