Rz. 80

Der Grundsatz, wonach bei der gesetzlichen Vergütung auch die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer zu erstatten ist, gilt dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer selbst vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist. In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer nach den Bestimmungen des UStG die vom Anwalt gesondert in Rechnung gestellte Steuer von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld als Vorsteuer in Abzug bringen.

 

Rz. 81

Grundsätzlich erscheint diese Betrachtung zu allgemein und nicht systemgerecht. Hierbei wird nämlich nicht berücksichtigt, dass grundsätzlich die Rechtsschutzversicherung die gesetzliche Vergütung zu tragen hat, und diese umfasst, wie ausgeführt, auch die Mehrwertsteuer. Der Versicherungsnehmer seinerseits ist jedoch zur Minderung der Kosten gehalten, den in Rechnung gestellten Mehrwertsteuerbetrag als Vorsteuer geltend zu machen. Die dann erstattete oder verrechnete Mehrwertsteuer wäre an die Rechtsschutzversicherung zu erstatten. Dies wäre die systemgerechte Lösung. Dieser Weg erscheint jedoch nicht praxisgerecht, sodass in der Praxis der Kürzung der Vergütung um den Mehrwertsteuerbetrag der Vorzug zu geben ist.

 

Rz. 82

Wichtig ist es jedoch, die Voraussetzungen der Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu beachten. Diese ist nur gegeben, soweit der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies ist nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Handelt es sich also bei der Benutzung eines Fahrzeuges, das zum Betriebsvermögen gehört, um eine private Fahrt, so ist grundsätzlich nach steuerrechtlichen Grundsätzen eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht gegeben mit der Folge, dass in diesem Fall die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer auch von der Rechtsschutzversicherung zu vergüten bzw. zu erstatten ist.

 

Beispiel

Der Unternehmer begeht auf einer Fahrt am Sonntag, die nicht geschäftlich bedingt ist, eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Es kommt zu einem Bußgeldverfahren und es ergeht ein Bußgeldbescheid. Der Unternehmer beauftragt einen Anwalt mit der Verteidigung. In dessen Liquidation ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Für das genutzte Fahrzeug besteht eine Rechtsschutzversicherung. Diese will die in der Liquidation des Rechtsanwaltes enthaltene Mehrwertsteuer nicht erstatten.

Steuerrechtlich ist in diesem Fall die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht gegeben. Somit hat die Rechtsschutzversicherung die in der Liquidation enthaltene Mehrwertsteuer zu erstatten.

 

Rz. 83

Ist die Berechtigung zum Vorsteuerabzug des Versicherungsnehmers streitig, so trifft die Beweislast für die gegebene Möglichkeit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug die Rechtsschutzversicherung.[61]

 

Rz. 84

In der Praxis dürfte es ggf. empfehlenswert sein, eine entsprechende Bescheinigung des Steuerberaters vorzulegen, wonach hinsichtlich der streitigen Mehrwertsteuer eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht gegeben ist.

[61] Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 5 Rn 42.

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