Rz. 55

Gemäß § 2e ARB 2010 ist versichert auch der Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgabenrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten.

 

Rz. 56

Grundsätzlich fällt die Vergütung für Angehörige der steuerberatenden Berufe, soweit sie nicht gleichzeitig Rechtsanwälte sind, nicht unter die Versicherungsdeckung. Eine Ausnahme gilt nur im Rahmen des Steuer-Rechtsschutzes.

 

Rz. 57

Welche (natürliche und juristische) Person unter diese Berufsgruppe fällt, ergibt sich aus §§ 3 und 4 StBerG. Gemäß § 3 des vorgenannten Gesetzes sind zur Hilfeleistung in Steuersachen unbeschränkt befugt:

Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte,
Steuerberatungsgesellschaften,
Rechtsanwälte,
Wirtschaftsprüfer,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
vereidigte Buchprüfer und
Buchprüfungsgesellschaften.
 

Rz. 58

Ebenso sind zu beschränkter Hilfeleistung gem. § 4 StBerG z.B. befugt:

Notare,
Patentanwälte und
Lohnsteuerhilfsvereine.
 

Rz. 59

Soweit Angehörige der vorgenannten Berufsgruppen zur Interessenwahrnehmung vor Finanz- und Verwaltungsgerichten i.S.d. ARB sowie zur Verteidigung in Straf- und Bußgeldverfahren berechtigt sind, übernimmt die Rechtsschutzversicherung ihre Vergütung, soweit die Deckungsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen.

 

Rz. 60

Die Höhe der Vergütung ist in der StBGebV geregelt. Die Vergütung entspricht den Sätzen des RVG, da die Vergütung für eine Vertretung des Versicherungsnehmers vor Finanzgerichten sowie in Bußgeldverfahren und Gnadensachen nach § 45 StBGebV sinngemäß den Vorschriften des RVG entspricht.

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