Rz. 37

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a trägt die Rechtsschutzversicherung in allen Rechtsschutzfällen die Vergütung "eines" Anwaltes. Begrenzt ist die Kostentragungspflicht des Versicherers durch die gesetzliche Vergütung eines am zuständigen Gericht ansässigen Anwaltes.[35] Richtigerweise ist bei van Bühren/Plote formuliert, dass sich aus der Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die Gebühren "eines" Rechtsanwaltes ergibt, dass die durch den Anwaltswechsel entstehenden Mehrkosten grundsätzlich nicht zu erstatten sind. Dies bedeutet umgekehrt, dass auch bei einem Anwaltswechsel die Kosten zu erstatten sind, die entsprechend der Leistungspflicht entstehen bzw. entstanden wären.[36]

Beruht ein Anwaltswechsel darauf, dass der erste Anwalt seine Zulassung aus gesundheitlichen Gründen zurückgibt, sind auch die Kosten des zweiten Anwalts erstattungsfähig, sofern bei Erteilung des ersten Mandates nicht vorhersehbar war, dass eine abschließende Bearbeitung ausschied.[37] Diese Grundsätze ergeben sich aus § 91 ZPO. Auszugehen ist davon, dass für die ggf. erstattungsfähigen Kosten auch Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung in Betracht kommt.

 

Rz. 38

Die Vergütung des Anwaltes bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland ist in § 5 Abs. 1 lit. b geregelt (hierzu nachfolgend siehe Rn 243).

[35] Prölss/Armbrüster, ARB 2008, § 5 Rn 6.
[36] Van Bühren/Plote, § 5 Rn 14.
[37] OLG Koblenz AGS 2006, 461 mit Anm. Madert.

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