Rz. 152
Gemäß dem Leistungskatalog der ARB 2010 sind die Kosten von Schieds- und Schlichtungsverfahren aller Art zu übernehmen. Hierzu zählen jetzt auch die Kosten, die durch Einschaltung beispielsweise der Schiedsstellen des Kfz-Handwerks, der Ärztekammer etc. entstehen, aber nicht die Kosten des Verfahrens vor dem Ombudsmann.
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