Rz. 200

Auf die Begrenzung der Kostenübernahme nach § 5 Abs. 3 lit. b ARB 2010 bei einem Vergleich kann sich der Rechtsschutzversicherer nach Treu und Glauben ausnahmsweise dann nicht berufen, wenn er nicht auf die rechtzeitige Information des Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers reagiert, dass ein Vergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen wurde und ohne ausdrückliche Weisung der Widerruf nicht erfolgen werde.[129]

Die Thematik der zu erwartenden umgehenden Stellungnahme der Rechtsschutzversicherung bei Mitteilung über einen Vergleich und die Erwartung der Rechtsschutzdeckung kommt in der Praxis häufig vor. Dem Anwalt ist es geboten, im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Rechtslage die Rechtsschutzversicherung zu informieren. Auf Seiten der Rechtsschutzversicherung ist umgehende Reaktion geboten.

[129] LG Köln AGS 2007, 378.

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