Rz. 219

Die Risikobegrenzung gem. § 5 Abs. 3 lit. d gilt nicht für die Drittschuldner-Einziehungsklage. Dieses gebietet auch die Auslegung dieser Bedingungsklausel. Hierbei ist auszugehen von dem Zweck der genannten Vorschrift. Diesen kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer indessen unter Berücksichtigung des Wortlautes der Klausel nur darin sehen, den Versicherer vor den Kosten von mehr als drei vergeblichen Anträgen auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr zu schützen. Dieser Zweck verlangt eine Erstreckung auf die Drittschuldner-Einziehungsklage nicht.[137]

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