Rz. 9

Bei den zu übernehmenden Kosten handelt es sich im Wesentlichen um Anwaltsgebühren und Gerichtskosten.

 

Rz. 10

Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Kostenübernahme wird als Befreiungsanspruch qualifiziert, solange die Kostengläubiger noch nicht befriedigt sind.[12] Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, seinen Versicherungsnehmer von der Vergütungsschuld gegenüber dessen Rechtsanwalt in der rechtskräftig festgestellten Höhe freizustellen.[13] Der Befreiungsanspruch ändert sich in einen Zahlungsanspruch, sobald der Versicherungsnehmer den Kostengläubiger selbst befriedigt hat. In der Praxis ist der Regelfall, dass der Rechtsschutzversicherer die Kosten unmittelbar an die Kostengläubiger zahlt und somit seine Befreiungspflicht erfüllt.

Nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles hat die Rechtsschutzversicherung für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers zu sorgen. Die Befreiung von der Kostenpflicht oder die Zahlung stellen die Hauptleistungen des VU dar.

 

Rz. 11

Wird seitens des Versicherungsnehmers und speziell durch den Anwalt versäumt, den Kostenerstattungsanspruch gegen Dritte geltend zu machen, so stellt sich die Frage, ob hiernach die Verpflichtung der Rechtsschutzversicherung entfällt, entsprechend der Rechtsschutzdeckung von den Kosten freizustellen.

 

Rz. 12

Nach AG Köln[14] besteht kein Anspruch eines Versicherungsnehmers gegen seine Rechtsschutzversicherung Verteidigungskosten zu zahlen, wenn sein Verteidiger es schuldhaft versäumt hat, diese Kosten gegen die Staatskasse geltend zu machen. Diese Entscheidung ist nicht überzeugend und unrichtig. Die Rechtslage bei Versäumung der Geltendmachung des Anspruches gegen Dritte, speziell gegen die Staatskasse, ist zu unterscheiden von dem Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und seiner Rechtsschutzversicherung. Insoweit besteht grundsätzlich Anspruch auf Rechtsschutzdeckung und damit auch der Anspruch auf die Versicherungsleistung. Eine andere Frage ist, ob der Versicherungsnehmer oder/und die Rechtsschutzversicherung einen Regressanspruch gegen den Anwalt haben, der es versäumt hat, die Kosten gegen die Staatskasse geltend zu machen. Diese ist zu bejahen mit der Maßgabe, dass der Anspruch nach Leistung seitens der Rechtsschutzversicherung auf diese gem. § 86 VVG (§ 67 VVG a.F.) übergegangen ist und andererseits der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ihm aus dem Anwaltvertrag zustehenden Regressanspruch an die Rechtsschutzversicherung abzutreten.

 

Rz. 13

Hat der Versicherungsnehmer die Kostenschuld bereits selbst beglichen, hat er gegen die Rechtsschutzversicherung einen Zahlungs- bzw. Erstattungsanspruch.[15]

[12] OLG Hamm VersR 1987, 92.
[14] Zfs 1997, 430.
[15] Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 5 Rn 169.

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