Rz. 185

Für den Anspruch auf Rechtsschutzdeckung ist der in Betracht kommende Anspruch auf Beratungs- und Kostenhilfe unerheblich. Der Anspruch auf Rechtsschutzdeckung leitet sich aus dem Versicherungsvertrag ab und wird nicht beeinflusst durch die möglicherweise gegebenen Voraussetzungen der Bewilligung von Beratungs- und Kostenhilfe.

 

Rz. 186

Jedoch gilt, dass bis zur Erteilung einer Deckungszusage ein Anspruch auf Bewilligung von Beratungs- und Kostenhilfe in Betracht kommt. Nach Deckungszusage dagegen hat der Versicherungsnehmer wegen der nunmehr geklärten Vorschusspflicht der Rechtsschutzversicherung keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mehr.[120]

 

Rz. 187

Ist dem Versicherungsnehmer für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen Kostenhilfe i.S.d. §§ 114 ff. ZPO bewilligt, etwa weil die Leistungspflicht seines Rechtsschutzversicherers zunächst fraglich war, dann kann sich der Versicherer, sobald dessen Eintrittspflicht feststeht, nicht auf eine Pflicht der Staatskasse zur Übernahme der Rechtskosten des Versicherungsnehmers berufen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Kostenhilfe entfallen, sobald feststeht, dass der Versicherungsnehmer einen entsprechenden Kostenfreistellungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer hat.

 

Rz. 188

Zu beachten ist die Besonderheit, dass kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Bewilligung von Kostenhilfe besteht, wenn die Rechtsschutzversicherung wegen fehlender Erfolgsaussicht rechtswirksam die Leistungspflicht abgelehnt hat.[121]

[120] BGH VersR 1990, 1369 = AnwBl 1991, 539 = r+s 1990, 417.
[121] BGH VersR 1987, 978.

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