Rz. 216

Nach § 5 Abs. 3 lit. d ARB 2010 hat die Rechtsschutzversicherung die Gebühren und Kosten für die ersten 3 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu übernehmen.

Der Leistungsanspruch für Kosten der Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass ein "Vollstreckungstitel" gegeben ist. Einseitige Unterwerfungen unter die sofortige Zwangsvollstreckung gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sind keine der Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel i.S.d. Risikoausschlüsse des § 5 Abs. 3e ARB 2010.[135]

Im Übrigen besteht insoweit eine Einschränkung, als Vollstreckungsmaßnahmen, die später als 5 Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden, nicht mehr unter die Rechtsschutzdeckung fallen, auch wenn die Zahl von 3 Vollstreckungsaufträgen nicht gegeben ist.

 

Rz. 217

Anders ist es, wenn in einem Titel mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind. Hier stellt sich die Frage, ob insgesamt gegen alle Vollstreckungsschuldner nur insgesamt 3 Vollstreckungsaufträge in Betracht kommen oder ob je Schuldner Rechtsschutzdeckung für je 3 Vollstreckungsaufträge besteht. Letzteres ist zu bejahen, da der Sinn und Zweck der Begrenzung der Zwangsvollstreckungskosten darin besteht, unnötige Vollstreckungskosten zu vermeiden, wenn nach 3 Vollstreckungsversuchen ersichtlich ist, dass der jeweilige Vollstreckungsschuldner nicht zahlungsfähig ist oder der Anspruch nicht zu realisieren ist.

 

Rz. 218

Die Begrenzung der Rechtsschutzdeckung für drei Vollstreckungsversuche muss auch gesehen werden unter dem Aspekt der "notwendigen Interessenwahrnehmung".[136] Zum Aspekt der notwendigen Interessenwahrnehmung kann es zutreffen, dass gegen verschiedene Schuldner in verschiedenen Zwangsvollstreckungsaufträgen vorgegangen wird. Hierbei muss gesehen werden, dass mit einem Vollstreckungsauftrag nicht gegen mehrere Schuldner, etwa gleichzeitig die Mobiliarvollstreckung, betrieben werden kann. Hier sind jeweils Einzelaufträge erforderlich. Gegenüber dem einen oder anderen Schuldner kann aus dem Titel in unterschiedlichen Stufen vorgegangen werden. Das vorgenannte Beispiel verdeutlicht, dass bei drei Schuldnern in einem Titel die Zwangsvollstreckung nicht in einem Auftrag betrieben werden kann. Vielmehr ist es in der Praxis erforderlich, gegen die einzelnen Schuldner jeweils mit einem Vollstreckungsauftrag, der sich gegen den jeweiligen Schuldner richtet, vorzugehen ist. Bei dieser Fallgestaltung ist unter dem Aspekt der "notwendigen Interessenwahrnehmung" davon auszugehen, dass für jeweils drei Vollstreckungsversuche gegen jeden Schuldner Rechtsschutzdeckung zu gewähren ist.

[135] BGH Versäumnisurteil r+s 2007, 154, ergangen zu einer Urkunde zugunsten einer Fonds finanzierenden Bank, ARB 94.
[136] Vgl. hierzu Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 5 Rn 208.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge