Rz. 35

Im Außenverhältnis haften sowohl der Haftpflichtversicherer der Zugmaschine als auch der Haftpflichtversicherer des Anhängers. Im Innenverhältnis ist nach den Regeln der Mehrfachversicherung eine Quote von 50 % zu berücksichtigen.[29]

[29] OLG Celle, 14 U 191/12, r+s 2013, 594; OLG Celle, 14 U 37/13, NZV 2014, 82.

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