Rz. 18

Im Gegensatz zu allen anderen Haftpflichtversicherungen normiert § 115 VVG einen unmittelbaren Anspruch gegen die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung. Der Haftpflichtversicherer kann somit gleichermaßen wie Fahrer und Halter für Ansprüche aus Verschuldenshaftung und/oder Gefährdungshaftung in Anspruch genommen werden.

 

Hinweis

In der Regel genügt es daher, bei einer gerichtlichen Geltendmachung die Klage lediglich gegen den Haftpflichtversicherer zu richten, es sei denn, der Fahrer oder der Halter kommt als Zeuge in Betracht.

 

Rz. 19

Dieser Direktanspruch gegen den Pflichtversicherer führt auch zu einer Mitwirkungsverpflichtung des Geschädigten bei der Schadenregulierung (§ 119 VVG). Hier gelten jedoch nicht die gesetzlichen Vorschriften bei Obliegenheitsverletzungen (§ 28 VVG), sondern der allgemeine Rechtsgedanke aus § 254 BGB und § 82 VVG.[14]

[14] Prölss/Martin/Knappmann, § 119 VVG Rn 9.

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