Rz. 17

Die Abwehrverpflichtung des Haftpflichtversicherers erschöpft sich nicht darin, die hierfür notwendigen Kosten bereitzustellen. Teil dieser Abwehrpflicht ist neben der Kostentragung auch die Führung der erforderlichen Verhandlungen und Prozesse.[13]

[13] Stiefel/Maier, AKB E.2 Rn 13.

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